Kommentar
Sterben passt in kein Gesetz

Eine 44 Jahre alte Frau nimmt wegen jahrelanger, chronischer Schmerzen die mehrfach tödliche Dosis eines Schmerzmittels, das ihr Arzt ihr verschrieben hat, ein. Der per SMS informierte Mediziner unternimmt keine Rettungsmaßnahmen und lässt die komatöse Frau sterben. Der Arzt hat sich nicht strafbar gemacht, weil die Frau sich vorher klar zu ihren Suizidabsichten geäußert hatte, entschied jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Sterbehilfevereine freut das Urteil. Sie sehen darin eine Stärkung des Patientenwillens. Die Bundesärztekammer befürchtet hingegen eine schleichende Legalisierung ärztlicher Begleitung beim Suizid. Und das Wecken von Erwartungen. Dabei gibt es jetzt schon genug Grauzonen.
Klarheit schaffen soll das Bundesverfassungsgericht. Das beschäftigt sich mit einer Klage gegen Paragraf 217 im Strafgesetzbuch. Er verbietet seit 2015 geschäftsmäßige Sterbehilfe. Sobald ein Arzt mehr als einmal Kontakt zu Sterbehilfe-organisationen vermittelt oder potenziell tödliche Medikamente verschreibt, macht er sich strafbar. Auch wenn der Patient das so will.
Doch eben dieser Wille passt in kein Gesetz. Dem Sterbenskranken im Hospiz, der sich trotz aller Hilfe dazu entschließt, wegen unzumutbarer Schmerzen seinem Leben ein Ende setzen zu lassen, würde ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben helfen. Dann hätten dieses Recht aber auch all jene, die keine entsprechende Hilfe bekommen.
Wenn dann ein Mensch beschließt, seinem Leben ein Ende zu setzen, um niemandem zur Last zu fallen, hat die Gesellschaft versagt und sich mittels eines Gesetzes aus der Verantwortung gestohlen. Von Fall zu Fall zu entscheiden und das Leben damit zu schützen, bleibt die komplizierte, aber bessere Lösung. 
Florian Riesterer

Autor:

Online-Redaktion

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