Gemeindekirchenratsgesetz
Weniger Aufwand, mehr Beteiligung

Vereinfachung nötig: Die Landessynode wird über die Änderung des Gemeindekirchenratsgesetzes entscheiden. | Foto: Beatrix Heinrichs
  • Vereinfachung nötig: Die Landessynode wird über die Änderung des Gemeindekirchenratsgesetzes entscheiden.
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Es sind noch gut zwei Jahre Zeit bis zur nächsten Wahl der Gemeindekirchenräte (GKR) in der EKM. Doch schon jetzt wird sie Thema sein, wenn die Mitglieder der Landessynode in der Herbsttagung über eine Änderung des Gemeindekirchenratsgesetzes beraten.

Von André Poppowitsch

Die vergangenen GKR-Wahlen haben verdeutlicht, dass sie für Kirchengemeinden mit einem großen Aufwand verbunden sind: vom Erstellen der Wählerlisten über die Suche von Kandidaten und dem Austragen von Briefwahlunterlagen bis zur Stimmenauszählung und Einführung der Gewählten. Die Landeskirche bot den Kirchengemeinden daher auch Unterstützung an. So zum Beispiel eine Beratung am Service-Telefon. Da und in Veranstaltungen dominierten drei Themen: Können das Wahl-Verfahren und der Vorbereitungsaufwand verschlankt werden? Was geschieht, wenn nicht genügend Kandidaten gefunden werden? Ist es überhaupt noch eine Wahl, wenn so viele Kandidaten antreten wie Mitglieder zu wählen sind?

Die Änderungen am Gesetzestext sollen diese Fragen klären. Dabei können Vereinfachungen nicht um jeden Preis erzielt werden. "Es besteht ein genereller Zielkonflikt zwischen einem sicheren Ablauf der Wahlen und einer weiteren Vereinfachung der Regeln und der Reduzierung des Aufwandes für die GKR-Wahlen. Mit einer weiteren Vereinfachung wächst die Gefahr von Fehlern und Einsprüchen", heißt es in der Begründung zum Änderungsvorschlag. Der sieht unter anderem vor, dass künftig auch 16-Jährige als Mitglieder in den GKR gewählt werden können, wenn ihre Sorgeberechtigten dem zustimmen. Vorsitzende können sie jedoch nicht werden, ebenso wenig die Kirchengemeinde bei Rechtsgeschäften nach außen vertreten – dazu ist weiterhin die Volljährigkeit Voraussetzung. Daneben soll beim aktiven Wahlrecht – also für die Stimmabgabe – die Abendmahlszulassung wegfallen und künftig die Taufe ausreichend sein. Beim Erstellen der Wählerlisten ist es nicht immer nachvollziehbar, ob Gemeindemitglieder zum Beispiel konfirmiert und damit zum Abendmahl zugelassen sind.

Eine weitere vorgeschlagene Änderung betrifft die Kandidatensuche: Nach dem Vorschlag muss künftig mindestens ein Kandidat mehr gefunden werden, als Mitglieder zu wählen sind. "Hier erwarte ich Diskussionen, ebenso beim Wegfall der Abendmahlszulassung beim aktiven Wahlrecht", meint Andreas Haerter, Referatsleiter für Gemeinderecht und Kirchenmusik. Doch soll dadurch erreicht werden, dass die Wahl eine wirkliche Wahl ist. Gelingt das nicht, kann der Kreiskirchenrat entscheiden, die Wahl mit den gefundenen Kandidaten durchzuführen. Damit verbunden ist auch eine Regelung für kleine Kirchengemeinden mit weniger als 100 Gemeindegliedern. "Davon gibt es ungefähr 500 in der EKM", erklärt Haerter. Wenn sich hier nur vier Kandidaten für vier zu wählende Mitglieder finden, kann der Kreiskirchenrat entscheiden, dass die Kandidatenliste zugleich das Wahlergebnis ist, wenn sie unwidersprochen bleibt. Aber auch eine Unterbrechung des Wahlverfahrens und eine Verschiebung der Wahl um bis zu ein Jahr soll möglich werden, um zum Beispiel mit einer anderen Kirchengemeinde zu fusionieren.

Autor:

André Poppowitsch

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