Konfessionslose Mitarbeitervertreter in der Diakonie?

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Von den 32 687 Mitarbeitern in Einrichtungen der Diakonie Mitteldeutschland gehörten 2019 nur noch 40 Prozent einer Kirche an. 16 Prozent sind laut der Einrichtungsstatistik Mitglied in der evangelischen Kirche. 60 Prozent der Arbeitnehmer sind nach der sogenannten ACK-Klausel nicht in eine Mitarbeitervertretung wählbar. Dienstgeber und -nehmer streiten seit Jahren darüber.

Pro
Michael Behrendt, ehemaliger Vorsitzender der Mitarbeitervertretung der Diakonie und der Stiftung Neinstedt: 

Bei der Wahl der Mitarbeitervertretung geht es um Glaubwürdigkeit und Vertrauen.
Eine Kollegin wirkt auf Sie aufrecht und überzeugend in Auftreten und Argumenten? Und ja, sie hat den Mut, auch kritische Fragen zu stellen? Sie bleibt an Problemen dran, sucht und beteiligt sich an der Lösung? Auch wenn Ihnen nicht alles gefällt, wie und was sie sagt und tut, oder sie nicht ohne Fehler ist. Glauben und vertrauen Sie, dass sie Ihre Interessen vertreten wird? Dann treffen Sie Ihre Wahl.
Doch nein, Stopp! Ihre Kriterien sind zweitrangig, denn in der Diakonie Mitteldeutschland gilt: Wählbar ist nur, wer einer Kirche angehört.
Argumentiert wird damit, dass das Amt einer Mitarbeitervertretung vergleichbar dem des Gemeindekirchenrates und damit ein „kirchliches Leitungsamt“ sei. Gar als würde auch von der Frage der Kirchenzugehörigkeit der Mitarbeitervertreter das „Sonderrecht“ der Kirchen abhängen.
Wer so argumentiert, will die Realität nicht wahrnehmen oder darüber hinwegtäuschen. In den meisten evangelischen Landeskirchen gilt die Kirchenzugehörigkeit als Voraussetzung für die Wählbarkeit nicht mehr; die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) schaffte sie schließlich Ende 2018 ab, in der katholischen Kirche galt sie nie.
Gegen die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einer Kirche für die Wahl in die Mitarbeitervertretung spricht allein schon die Anstellung eines Arbeitnehmers durch die Einrichtungsleitung. Mit der Anstellung überträgt die Einrichtungsleitung dem Arbeitnehmer eine Aufgabe. Sie vertraut darauf und verpflichtet den Arbeitnehmer damit, die Aufgabe in ihrem Sinne zu erfüllen. Ob sie die dafür geltenden Ordnungen wie die Richtlinie über die berufliche Mitarbeit in Kirche und Diakonie anwendet oder nicht, oder ob dies eingefordert wird, ist hier ohne Belang.
Allein die Einrichtungsleitung trifft die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer für seine konkrete Aufgabe einer Kirche angehören muss, was auch immer sie denkt, aus der lediglich formalen Kirchenzugehörigkeit folgern zu können.
Daraus folgt: Wer in der Diakonie angestellt ist, muss auch wählbar sein. Nichtkirchenmitglieder mit der Zusage gleicher Rechte einzustellen und ihnen dieses Recht in Bezug auf die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung vorenthalten, das ist nicht glaubwürdig.

Kontra
Björn Starke, Vorsitzender des diakonischen Dienstgeberverbandes und Geschäftsführer des Christophoruswerkes Erfurt:

Diakonie mit ihren Mitarbeitenden ist Kirche, und der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. „Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitungen und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit“ (Präambel MVG EKD).
Es liegt nahe, dass die Verantwortung für die Ausgestaltung dieses Prozesses maßgeblich in die Hände derer gelegt wird, die sich durch die Mitgliedschaft zu einer christlichen Kirche ausdrücklich zu diesem Auftrag bekennen.
Würde auf eine konfessionelle Bindung (sog. ACK-Klausel) verzichtet, könnte das in der Konsequenz dazu führen, das christliche Gepräge einer diakonischen Einrichtung – an einer für die Dienstgemeinschaft zentralen Schnittstelle – aufzulösen. Die oft zu Recht gestellte Frage, was eine diakonische Einrichtung ausmacht, wird noch lauter gestellt, wenn nicht einmal Mitarbeitende in zentraler Verantwortung Glied einer Kirche sein müssen.
Die Fragen der Zusammenarbeit von Dienstnehmern und Dienstgebern können nicht losgelöst vom diakonischen Selbstverständnis betrachtet werden. Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung geben den Arbeitnehmern und den uns anvertrauten Menschen Orientierung und Leitlinien für das Zusammenwirken. Diese sind in einer christlichen Einrichtung geprägt von dem Glauben an Jesus Christus und der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat. Das heißt, Fragen der Mitbestimmung, Mitberatung, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen sollten in diakonischen Einrichtungen immer auch auf dem Fundament unseres christlichen Glaubens beantwortet werden.
Wenn in den diakonischen Einrichtungen, in der Diakonie Mitteldeutschland, in den Gremien der verfassten Kirche und in der Diakoniewissenschaft wieder neu darüber nachgedacht wird, was eine gemeinnützige Einrichtung zu einer diakonischen Einrichtung macht, dann gehören dazu moderne, innovative Arbeitsbedingungen und deren Zustandekommen.
Dann gehören dazu „Ankerpersonen“, die ihren Glauben in Tat und Wort leben. Dann gehören dazu Leitbilder und profilierte Satzungen. Und dann gehören dazu eben auch eine Mehrheit von Christen in den verschiedenen Gremien, die ihr Leben, ihre Entscheidungen und ihr Handeln bewusst und täglich neu als Antwort auf die in Jesus Christus erwiesene Liebe Gottes buchstabieren.

Autor:

Online-Redaktion

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