Sterbehilfe
Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos

Foto: epd-bild/Detlef Heese

Karlsruhe (epd). Die Verurteilung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen eines verbotenen assistierten Suizids verletzt keine Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht wies mit einem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde des Arztes als unzulässig zurück. Dieser habe nicht ausreichend begründet, dass der Sterbewunsch des Patienten auf einer freien Entscheidung beruht. (AZ: 2 BvR 860/25) 

Der angeklagte Arzt erstellte seit 2003 freiberuflich Gutachten für Sterbehilfevereine zur Frage, ob suizidwillige Menschen ihre Entscheidung freiverantwortlich getroffen haben. Seit 2020 erstellte er auch ohne Beteiligung von Sterbehilfevereinen hierzu gegen Bezahlung Gutachten und begleitete Sterbewillige bei der Lebensbeendigung.

Im Juli 2020 wandte sich ein Patient, der unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt war, mit seinem Sterbewunsch an den Arzt. Der Patient hatte bereits mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen, da er für sich keine Aussicht auf Heilung mehr sah. Der angeklagte Arzt hielt den Sterbewunsch des Patienten für «plausibel nachvollziehbar» und daher «freiverantwortlich». Auf eine ärztliche Zweitmeinung verzichtete er. Der Arzt verhalf dem Patienten zu einer tödlichen Infusion mit einem Narkosemittel, die dieser dann selbst in Gang setzte.

Das Landgericht Essen verurteilte den Mediziner wegen «Totschlags in mittelbarer Täterschaft» zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe. Der Patient habe krankheitsbedingt keine freiverantwortliche Entscheidung zur Selbsttötung treffen können. Dies habe der Arzt auch erkannt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 29. Januar 2025 das Urteil bestätigt und keine Rechtsfehler gesehen (AZ: 4 StR 265/24). Das Bundesverfassungsgericht wies die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Der angeklagte Arzt habe nicht schlüssig aufgezeigt, dass eine Verletzung von Grundrechten vorliegt. Er habe auch nicht ausreichend begründet, dass der Sterbewunsch des Patienten auf einer freien Entscheidung beruht.

Wenn Sie daran denken, sich das Leben zu nehmen, oder jemanden kennen, der suizidgefährdet ist, suchen Sie Hilfe. Die Telefonseelsorge ist anonym, kostenlos und rund um die Uhr erreichbar. Die Telefonnummern sind 0800/1110111 und 0800/1110222.  Auch ein Kontakt per Chat und E-Mail ist möglich: www.telefonseelsorge.de

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Online-Redaktion

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