Anspruch  auf Elterngeld

Einmalige Zahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder eine Heiratsbeihilfe verringern nicht den Anspruch auf das gesetzliche Elterngeld. Das gilt selbst dann, wenn eine in Elternzeit befindliche Mutter einem Minijob nachgeht und ihr Einkommen in dieser Zeit vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Üblicherweise berechnet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Arbeitslohn, bei dem der Arbeitgeber einen Lohnsteuerabzug vorgenommen hat. Einmalige »sonstige Bezüge« wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden nicht bei der Berechnung der Elterngeldhöhe angerechnet. Umgekehrt verringern während der Elternzeit erhaltene sonstige Bezüge auch nicht das Elterngeld.
Im jetzt entschiedenen Fall ging eine Angestellte eines Steuerbüros im Januar in Elternzeit. Ihr Arbeitgeber beschäftigte die Frau daraufhin drei Stunden wöchentlich in einem Minijob weiter. Er zahlte der Beschäftigten neben ihrem wöchentlichen Minijobverdienst einmalig Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie eine Heiratsbeihilfe. Sämtliche Zahlungen wurden pauschal versteuert.
Die zuständige Elterngeldstelle rechnete sämtliche Zahlungen auf das Elterngeld an und kürzte den Betrag. Zwar seien während der Elternzeit erhaltene »sonstige Bezüge« normalerweise nicht mindernd auf das Elterngeld anzurechnen. Voraussetzung hierfür sei aber, dass der Arbeitgeber ein reguläres Lohnsteuerabzugsverfahren durchführt, aus dem die sonstigen Bezüge klar hervorgehen, hieß es zur Begründung.
Werden dagegen die Einkünfte aus einem Minijob pauschal versteuert, seien die einmaligen »sonstigen Bezüge« nicht genau ersichtlich. Die Elterngeldstelle forderte deshalb wegen »Überzahlung« einen Betrag von knapp 1 300 Euro zurück. Vor dem BSG bekam die Klägerin jedoch recht. Das Elterngeldrecht verlange nicht zwingend ein Lohnsteuerabzugsverfahren. Seien wegen der pauschalen Versteuerung des Minijobs einmalige sonstige Bezüge nicht klar ersichtlich, dann sei die Elterngeldstelle selbst verpflichtet, die Höhe der Zahlungen zu prüfen. Die Rückforderungsbescheide seien daher rechtswidrig, so das Gericht.
(epd)

Autor:

Online-Redaktion

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