Durch alle Instanzen
Finale für Fall zu kirchlichem Arbeitsrecht
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Das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland beschäftigt immer wieder die Gerichte. Einige Fälle gehen dabei durch sämtliche juristische Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht, inklusive einer Schleife über den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der vorliegende "Fall Egenberger" ist so einer. Er beschäftigt die Gerichte seit rund 14 Jahren. Am Donnerstag dürfte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nun voraussichtlich die finale Entscheidung fällen.
Von Karin Wollschläger
Erfurt (KNA). Das Ganze nahm 2012 seinen Anfang, als sich die inzwischen über 60-jährige Sozialpädagogin Vera Egenberger auf eine Stelle bei der Diakonie bewarb. Es ging um eine auf zwei Jahre befristete Teilzeit-Stelle für ein Forschungsprojekt zu Antirassismus. Zum Anforderungsprofil der Ausschreibung gehörte, Kirchenmitglied zu sein. Egenberger war aber aus der Kirche ausgetreten und wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen - sie sah darin eine Diskriminierung aus religiösen Gründen und klagte.
Grenzen der kirchlichen Sonderregelung
Inzwischen ist "Egenberger" quasi zum Fachwort im kirchlichen Arbeitsrecht avanciert. Dabei geht es um die Grenzen des gesetzlich verankerten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen bei der Einstellung von Mitarbeitern. Für welchen Job kann der kirchliche Arbeitgeber die Kirchenmitgliedschaft als Kriterium für die Stellenbesetzung fordern?
Die juristische Auseinandersetzung im Fall Egenberger hatte im Laufe der Jahre immer wieder neue Wendungen genommen. In erster Instanz war die Klägerin beim Berliner Arbeitsgericht erfolgreich - es sprach ihr eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zu. Eine Religionszugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Tätigkeit nicht erforderlich, urteilten die Richter.
In zweiter Instanz sah es das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg anders. Schließlich landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt - welches aber erst einmal den EuGH in Luxemburg für eine Vorabentscheidung ersuchte, weil Europarecht betroffen ist. Es war das erste Mal, dass der EuGH sich mit diesem Thema beschäftigte. Weitere prominente, ähnlich gelagerte Fälle wie der "Chefarzt-Fall" und der "Hebammen-Fall" sollten folgen.
EuGH bescherte Kirchen herbe Schlappe
Der EuGH entschied in der Causa Egenberger im April 2018 und bescherte den Kirchen eine herbe Schlappe: Staatliche Gerichte dürften die Einstellungsbedingungen für Jobbewerber auch bei Kirchen prüfen. Die Religionszugehörigkeit für einen Job bei einer Kirche müsse für diese berufliche Tätigkeit notwendig, objektiv geboten und verhältnismäßig sein. Nationale Gerichte dürften im Einzelfall abwägen, ob das Recht der Kirchen auf Autonomie und das des Bewerbers auf Nichtdiskriminierung im Verhältnis stehen. Die EU müsse zwar den Status von Kirchen in den Mitgliedstaaten und die nationalen Regelungen zu ihnen achten und nicht beeinträchtigen; doch damit seien die Kirchen nicht vom Wirkungsbereich des EU-Rechts ausgeschlossen.
Auf dieser Grundlage gab das Bundesarbeitsgericht im Oktober 2018 Egenberger recht und sprach ihr eine Entschädigung zu. Gegen diese Entscheidung legte die Diakonie Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein - mit Erfolg. Im vergangenen Oktober gaben die Karlsruher Richter ihre Entscheidung bekannt: Die Kirchen hätten ein Anrecht darauf, Bewerber wegen ihrer Konfessionslosigkeit abzulehnen.
Bundesverfassungsgericht stärkt die Kirchen
Das Bundesarbeitsgericht habe im vorliegenden Fall dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht die von der Verfassung gewährte Bedeutung zugemessen, hieß es weiter. Es habe vielmehr sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses der Diakonie gestellt. Ausdrücklich betonte Karlsruhe, sich damit nicht gegen die EuGH-Entscheidung zu stellen. Diese lasse nationale Spielräume, die das Bundesarbeitsgericht nicht ausreichend beachtet habe.
Das Verfassungsgericht konkretisierte seine Vorgaben für Stellenanforderungen kirchlicher Arbeitgeber: "Je größer die Bedeutung der betroffenen Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen, desto mehr Gewicht besitzt der von der Kirche in Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts vorgetragene Belang und ein daraus abgeleitetes Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft." Vor diesem Hintergrund muss das Bundesarbeitsgericht nun am Donnerstag ein neues, abschließendes Urteil fällen - und es dürfte aller Voraussicht nach dem gestärkten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen Rechnung tragen.
Zugleich ist zu beachten, dass die Kirchen ihrerseits bereits vor mehreren Jahren ihre Einstellungsvoraussetzungen für Beschäftigte geändert und liberalisiert haben. Die katholische Kirche in Deutschland reformierte Ende 2022 ihre "Grundordnung des kirchlichen Dienstes". Die Religionszugehörigkeit ist demnach nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt für die Arbeit in Seelsorge und Glaubensvermittlung und zum anderen für Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen und nach außen repräsentieren.
Autor:Online-Redaktion |
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