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Geistheiler gehören zum Gesundheitswesen

Kassel (epd) – Geistheiler gehören mit ihren Dienstleistungen zum Gesundheitswesen und müssen folglich – wie alle im Gesundheitswesen tätigen Unternehmer – Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bezahlen, urteilte jetzt das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 2 U 9/17 R).
Damit muss eine Geistheilerin, die durch eine »Rückverbindung mit dem Energiekörper« bei ihren Kunden Traumata auflösen will, Beiträge an die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bezahlen. Für diese Beitragspflicht spiele es keine Rolle, dass es für die Wirkung der Geistheilung keine wissenschaftlichen Belege gebe, hieß es. Entscheidend sei, dass Geistheiler mit ihrer Tätigkeit Krankheiten heilen oder die Situation der Patienten verbessern wollen. Dabei komme es nicht darauf an, ob Geistheiler einer gesetzlichen Zulassung unterliegen oder nicht.

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Online-Redaktion

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