Homosexuelle Paare
Landeskirchen regeln Segnung unterschiedlich

Foto: epd-bild/ Meike Böschemeyer

Frankfurt a.M. (epd). Jede der 20 evangelischen Landeskirchen in Deutschland hat die Segnung gleichgeschlechtlicher Ehepaare für sich geregelt. Bei der Mehrzahl sind gleichgeschlechtliche und heterosexuelle Paare inzwischen komplett gleichgestellt: Auch für gleichgeschlechtliche Paare werden dort Traugottesdienste angeboten.

Öffentliche Segnungen sind mittlerweile überall möglich. Fast jede Landeskirche sieht vor, dass Gemeinden und Pfarrer nicht dazu gezwungen werden können, gleichgeschlechtlichen Paaren ihren Segen zu geben. In der katholischen Kirche und den orthodoxen Kirchen sind öffentliche Segnungen gleichgeschlechtlicher Paare nicht möglich.

Bislang entspricht in 14 Landeskirchen die Segnung einer kirchlichen Trauung und ist damit auch eine Amtshandlung, die in einem Gottesdienst geschieht. Dazu zählen: die Evangelische Kirche im Rheinland, die Lippische Landeskirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelische Kirche der Pfalz, die Evangelische Landeskirche Baden, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, die Evangelisch-reformierte Kirche, die Nordkirche, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, wo allerdings die Gemeinden entscheiden dürfen, wie sie mit gleichgeschlechtlichen Paaren umgehen.

In fünf Landeskirchen sind Segnungen in Gottesdiensten möglich. Sie werden jedoch nicht als Trauungen bezeichnet. Segnungen sind in der Evangelischen Landeskirche Anhalts, in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe möglich.

Einen Sonderfall stellt die Evangelische Landeskirche in Württemberg dar. Dort hatte die Synode im März 2019 beschlossen, dass in bis zu einem Viertel der Gemeinden Segnungsgottesdienste nach einer zivilen Eheschließung angeboten werden können. Eine weitergehende Regelung fand in der Synode am Freitag nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Bedingung für Segnungsgottesdienste ist, dass im Gemeinderat drei Viertel der Mitglieder und unter den Pfarrern einer Gemeinde ebenfalls drei Viertel einwilligen. Maximal ein Viertel aller württembergischen Kirchengemeinden dürfen seitdem solche Feiern anbieten. Sollten mehr das wollen, muss die Synode sich erneut mit dem Thema beschäftigen.

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Online-Redaktion

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