Kirchensteuer: Befreiung von der Zahlungspflicht nur bei Nachweis über den Austritt
Klage von getaufter Atheistin abgewiesen

Das Berliner Verwaltungsgericht hat die Klage eines ehemaligen Kirchenmitgliedes gegen den Einzug der Kirchensteuer abgewiesen. Die von der 66-jährigen Berlinerin angefochtenen Steuerbescheide seien rechtmäßig gewesen, sagte der Vorsitzende Richter der Kammer, Uwe Amelsberg. Die Klägerin war als Kleinkind in der DDR evangelisch getauft worden, hatte aber nach eigener Aussage nie etwas mit der Kirche zu tun. Ihre Eltern waren bereits in den 50er-Jahren ausgetreten.
Der Klägerin waren für 2012 und 2013 insgesamt knapp 1 900 Euro an Kirchensteuern berechnet und eingezogen worden. Vorausgegangen waren 2011 Ermittlungen der Kirchensteuerstelle am Finanzamt Prenzlauer Berg bei der einstigen Kirchengemeinde der Klägerin in Bitterfeld, die die Taufe bestätigte, den Kirchenaustritt aber nicht.
Mit ihrer Klage gegen die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) wollte die Frau den Steuereinzug für rechtswidrig erklären lassen. Zugleich forderte sie die Rückzahlung des Betrages.
Die Klägerin hatte unter anderem argumentiert, dass ihre Eltern den Kirchenaustritt der Tochter miterklärt hätten. Dies ist gesetzlich möglich, da ein Kind erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres religionsmündig wird. Einen Nachweis über den Austritt habe es aber nicht gegeben, so die Klägerin. Zudem sei sie atheistisch erzogen worden und habe an der DDR-Jugendweihe teilgenommen.
Auch sei sie über Jahre nicht zur Kirchensteuer herangezogen worden. Selbst die Kirche sei wohl davon ausgegangen, dass sie kein Mitglied sei. Warum die Kirchensteuerstelle erst 2011 sich nach der Kirchenmitgliedschaft der späteren Klägerin erkundigte, blieb in der Verhandlung offen. Die EKBO begründete ihr Vorgehen mit dem Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung. Sie bedauerte, dass es vorab zu keiner Verständigung mit der Klägerin gekommen sei. Die EKBO hatte einen Teilverzicht angeboten.
(epd)

Autor:

Online-Redaktion

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