Adjuvantenchor
Die Adjuvantenchöre von Hauteroda

Es ist schwer zu ermitteln, ab wann es den ersten Adjuvantenchor in Hauteroda gegeben hat. Man geht davon aus, dass seine Anfänge auf die Zeit nach dem 30jährigem Kriege zurück geht. Aus einer Kirchenrechnung vom 29.09. 1739 befindet sich für das laufende Jahr 1739/40 die Ausgabe von 6 Silbergroschen für den Adjuvantenchor und von 5 Silbergroschen „vor Saiten auf die musikalen Kircheninstrumenta“. 1752 ist den Adjuvanten 1 Taler zum Neujahrsgeschenk bewilligt wurden. Die Glanz-Periode des Chores begann am 07.08.1816 als der Kantor Johann Friedrich Blumenschein die Verwaltung der Kantorstelle übernommen hatte. Er wurde von der „Königlichen hohen Regierung zu Merseburg für dieses Amt nach Hauteroda designiert“. Der Chor wuchs von 8 Mitgliedern auf fast 30 Mitglieder. Sein Ruf wurde in der ganzen Gegend als recht gut bezeichnet.
1817 existierten die Statuten des Adjuvantenchors wie folgt von dem Cantor Johann Friedrich Blumenschein zusammengestellt:
„Es ist in der Tat nichts ehrenvolleres und rühmlicheres als Gotteslob zu verherrlichen und zu preisen; vorzüglich geschiehet dieses in den öffentlichen Versammlungen, welche in den Gotteshäusern gehalten werden, und zwar durch andächtiges Beten und Singen. Es kann aber Gotteslob nicht verherrlicht werden, wenn diejenigen nicht, welche an dem Ort erscheinen, auch anständiges und sittlich gutes Betragen zugleich zu erkennen geben, daß sie wirklich zu Gottes Ehren erschienen sind. Da nun wirklich vorzüglich der Gesang das Lob Gottes zu verbreiten geeignet ist, so hat ein löblicher Adjuvantenchor allhier diesem Zwecke gemäß unter sich nachfolgende Gesetze entworfen und die Haltung derselben durch eigenhändige Unterschrift bekräftigt.
1. Da ein sittliches und gefälliges Betragen jeden Menschen ziert, vorzüglich aber einen Adjuvantenchor zieren muß, so ist es Pflicht eines jeden Einzelnen, sich eines solchen Betragens fähigen zu machen, wodurch ein solcher Chor geehrt wird.
2. Wer daher Handlungen begehet, die an sich selbst entbehrend sind, und wodurch der Chor beleidigt und geschändet wird, wird mit 1 Rchstl. 12 Gsch. Gestraft, und wer zum zweiten Male gegen dieses Gesetz sündiget, wird mit 3 Rchstl. bestraft und aus dem Chor gestoßen.
3. Wer die Ruhe und den frieden unterbricht und stört, so es auf eine Art und Weise, wie es wolle, der zahlt an die Chorkasse 8 Gsch.
4. So oft in der Kirche musiziert werden soll, versammelt sich der Chor mit dem erstenmal Läuten in der Schule zur Musikprobe. Wer nach Anfang oder während der Probe kommt, giebt 1 Gsch. Strafe und wer gar nicht kömmt, und sich nicht entschuldigt 2 Gsch.
5. Soll keiner ohne Zustimmung des Chores in denselben auf- und angenommen werden, und dieses soll nichts anders, als durch geheimes Stimmensammeln geschehen.
6. Wer in das Chor auf- und angenommen wird, der bezahlt an die Kasse 1 Rchstl. Und 8 G. Sollte es aber der Fall, daß einer die musikalischen Fertigkeiten besäße, und seine Umstände es nicht gestatten, so soll ihm von Seiten des Chores etwas erlassen werden.
7. Soll keiner, der sich nicht einer musikalischen Probe und zwar öffentlich unterzieht, auf- und angenommen werden, und dies soll vor dem 15ten Lebensjahre nicht geschehen.
8. Wird jedem strenges Stilleschweigen dessen, was im Chore vorgeht, auferlegt. Derjenige, welcher sich Klätschereien zu schulden kommen läßt, wird mit 12 Gsch. bestraft.
9. Wird alljährlich ein Rechnungsführer erwählet, selbiger hat genaue Rechnung über Einnahme und Ausgabe zu führen und mit dem Schlusse des Jahres abzulegen. 
Johann Friedrich Blumenscheid,
Johann Gottfried Geyer,
Christian Steinbach,
Christoph Wilhelm Steinhardt,
Johann Christoph Grünewald,
Johann Bernhard Cabriel Sachse,
Johann Christian Grünewald,
Johann Carl Christoph Niedermeyer,
Johann Christian Grünewald,
Christian Friedrich Heyser,
Karl Christoph Geyer,
Friedrich Christian Grünewald,
Johann Christian Eckardt,
Johann Andreas Häusser,
Georg Christian Liebau,
Johann Christian Cantzler,
Karl Steinbach,
Karl Christoph Kobe,
Karl Christoph Heyser,
Friedrich Geyer,
Johann Christop Grünewald,
Johann Heinrich Meyer,
Karl Andreas Helke,
Johann Christian Grünewald,
Wilhelm Christian Liebau,
Georg Wilhelm Grünewald,
Karl Mosebach

Nach Ableben des Kantors Blumenscheid sank die Mitgliederzahl dann wieder auf 9 Mitglieder. Es wurden jährlich 19 Mark aus der Kirchengasse „zur Beschaffung des Beleuchtungs- und Heizungsmaterials sowie der nötigen Musikstücke“ als Zulage bewilligt, „zugunsten des von jedem Chorgliede jährlich entrichteten Chorgeldes“.
1883 als G. Winkelmann die Kantorenstelle übernahm, konstituierte sich dieser neu. Die Mitgliederzahl wuchs wieder auf über 14 Mitglieder. 45 Mark incl. der bisher bewilligten 19 Mark für Instrumentalmusik wurden vom Gemeindekirchenrat bewilligt. Am 21.11.1883 wurde eine neue Adjuvantensatzung vom Cantor G. Winkelmann erstellt. Es kam zu einer erneuten „erfreulichen Blüte“ des Chores. Jährlich wurde ein Chorfest mit Konzert und Ball gefeiert und auch einige öffentliche Konzerte fanden statt.1906 existierten noch 24 Mitglieder in dem Chor. 1932 hat der Chor noch zu den Festtagen die Gottesdienste durch Vokal- und Instrumentalmusik bereichert.
Quellen: Heimatglocken für die Ortschaften um die Sachsenburg Nr. 41, 42, 43, 44, 90

Autor:

Ines Telle

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