Nachgefragt
GKR = Geheimer Kirchenrat?

Andreas Haerter ist für Gemeinderecht und Kirchenmusik zuständig. Er spielt selbst Tuba. | Foto: EKM-Posaunenwerk
  • Andreas Haerter ist für Gemeinderecht und Kirchenmusik zuständig. Er spielt selbst Tuba.
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In Leserbriefen vergangener Ausgaben sind zum Teil sehr kontrovers die rechtlichen Rahmenbedingungen für die ehrenamtlichen Gemeindekirchenräte diskutiert worden. André Poppowitsch hat Oberkonsistorialrat Andreas Haerter, den Referatsleiter für Gemeinderecht und Kirchenmusik im Landeskirchenamt, um Klärung gebeten.

Warum tagen Gemeindekirchenräte nicht öffentlich?
Andreas Haerter: Weil die Landessynode einer anderen Regelung entsprechend denen der kommunalen Vertretungsorgane oder auch einiger anderer Landeskirchen bisher nicht zugestimmt hat. Diese Frage ist sowohl bei der Verfassungsdiskussion zur Bildung der EKM als auch bei der Überprüfung vor wenigen Jahren diskutiert worden. Die Verfassungskommission hatte 2016 folgende offene Formulierung vorgeschlagen: „Der Gemeindekirchenrat macht seine Beratungen durch öffentliche Sitzung oder in anderer Weise öffentlich, soweit dies nicht durch die Natur der Gegenstände ausgeschlossen ist.“ Das war schon deutlich in Richtung öffentlicher Sitzungen gedacht.
Die Überarbeitung der Verfassung hat dann im November 2016 in der Synode aber nicht die notwendige Mehrheit gefunden.

Müssen Beschlüsse oder Protokolle bekannt gegeben werden?
Wie aus der Antwort zur ersten Frage schon deutlich ist, liegt uns an einer möglichst hohen Transparenz der Arbeit des GKR. In § 12 der Geschäftsführungsverordnung GKR ist deshalb vorgesehen, dass der GKR jeweils am Ende jeder Sitzung festlegt, welche Beschlüsse auf welche Art und Weise (in ortsüblicher Weise) bekannt gemacht werden. Viele Kirchengemeinden haben z. B. regelmäßig die Rubrik „Aus dem Gemeindekirchenrat“ in ihrem Gemeindebrief. Deutlich muss aber auch sein, dass nicht alles aus einer Beratung und Beschlussfassung in die Öffentlichkeit gehört. Manche Beratung ist nur unter der Zusicherung der Vertraulichkeit möglich. Auch der Datenschutz ist zu gewährleisten.

Wie können Gemeindeglieder Themen auf die Tagesordnung eines Gemeindekirchenrates bringen bzw. sich informieren, was im GKR behandelt wird?
Die Verfassung und die Geschäftsführungsverordnung GKR treffen keine Festlegungen, was auf die Tagesordnung einer GKR-Sitzung gesetzt werden muss. Es ist also durchaus möglich, dass Gemeindeglieder Anliegen an den Vorsitzenden oder Mitglieder des GKR herantragen, die beraten werden sollten. Die Tagesordnung wird zu Beginn einer Sitzung beraten, da können auch Anliegen der Mitglieder eingebracht werden. Sie wird dann durch Beschluss des GKR festgestellt.

Können die Gemeindekirchenräte von dem Prinzip der Nicht-Öffentlichkeit und Vertraulichkeit abweichen?
Der GKR kann durch Beschluss zu einzelnen Beratungspunkten die Öffentlichkeit zulassen oder auch zu Gemeindeversammlungen einladen. Es gibt also gute Möglichkeiten, über die Entwicklung der Kirchengemeinde mit den Gemeindegliedern im Gespräch zu sein. Leider wird davon zu selten Gebrauch gemacht.

Wie können Beratungsprozesse im GKR für Gemeindeglieder transparent gestaltet werden?
Durch die Veröffentlichung der Beschlüsse und regelmäßige Gemeindeversammlungen. Wenn es um grundlegende Fragen der Gemeindeentwicklung geht, besteht die Möglichkeit, wie oben beschrieben, die Öffentlichkeit zur Beratung des GKR zuzulassen.
Allerdings gilt für Gemeindekirchenräte genauso wie für kommunale Gremien, dass sie mit der Wahl die Leitungsverantwortung für eine Legislaturperiode übertragen bekommen haben. Die Mitglieder haben kein imperatives Mandat, sondern sind in ihren Entscheidungen im Rahmen der rechtlichen Regelungen frei und nur an ihr Gewissen gebunden. Da unterscheidet sich Kirche nicht von anderen gewählten Gremien. Ich denke auch, dass anders keine arbeitsfähigen Strukturen gebildet werden können.

Autor:

Online-Redaktion

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