Arbeitsrecht der Kirche gilt eingeschränkt

Erfurt (epd) – Kirchliche Unternehmen sind nur eingeschränkt an die überregional vereinbarten arbeitsrechtlichen Regelungen der Kirchen gebunden. Ein kirchlicher Arbeitgeber kann mit einem Beschäftigten im individuellen Arbeitsvertrag von den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien abweichen und einen geringeren Lohn festlegen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Für die über eine Million Beschäftigten von Caritas und Diakonie in Deutschland gelten in der Regel die sogenannten Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), in denen sich die kirchlichen Arbeitgeber mit Arbeitnehmervertretungen auf die Arbeitsbedingungen und die Vergütung geeinigt haben. Nach dem Kirchenrecht sind kirchliche Einrichtungen an die AVR oder einschlägige Tarifverträge gebunden.

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Online-Redaktion

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